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Note

Manche Webseiten behaupten, das Gesetz gelte auch für Dienstleistungen “für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten”. Die IHK Köln3 beispielsweise nennt explizit

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Dies ist falsch. Lediglich §1 Abs. 2 nennt “Verbraucherendgeräte[!] mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden”2.

Quellen:

1 § 22 BFSGV Inkrafttreten 🡵 
2 § 1 BFSGV Zweck und Anwendungsbereich 🡵 
3 https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/recht-steuern/barrierefreiheit-von-dienstleistungen-und-produkten-5921172