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Das BFSG tritt am 28.06.2025 in Kraft1, betrifft aber nicht die Arbeit an WLO2.

Manche Webseiten behaupten, das Gesetz gelte auch für Dienstleistungen “für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten”. Die IHK Köln3 beispielsweise nennt explizit

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Dies ist falsch. Lediglich §1 Abs. 2 nennt “Verbraucherendgeräte[!] mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden”2.

Quellen:

1 § 22 BFSGV Inkrafttreten 🡵 
2 § 1 BFSGV Zweck und Anwendungsbereich 🡵 
3 https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/recht-steuern/barrierefreiheit-von-dienstleistungen-und-produkten-5921172

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