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Hintergründe und Anforderungen

Rechtliche Grundlagen

1. Grundgesetz (GG)

  • Artikel 5 GG – Meinungsfreiheit: Sowohl Lehrkräfte als auch Schüler haben das Recht auf freie Meinungsäußerung. Jedoch findet dieses Recht Grenzen, wenn es gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt. Lehrkräfte dürfen ihre eigene Meinung äußern, solange diese die Neutralität des Staates und die Bildung nicht gefährdet​​.

  • Artikel 21 GG – Chancengleichheit der Parteien: Diese Vorschrift fordert, dass im politischen Wettbewerb alle Parteien die gleichen Chancen haben. Lehrkräfte dürfen nicht zugunsten oder zulasten einer Partei Einfluss nehmen. Dies ist besonders relevant in der politischen Bildung, wo Neutralität gegenüber parteipolitischen Inhalten gewahrt werden muss​​.

2. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

  • § 33 BeamtStG – Grundpflichten: Beamtinnen und Beamte, darunter auch Lehrkräfte im öffentlichen Dienst, sind verpflichtet, ihre Aufgaben unparteiisch zu erfüllen und aktiv für die Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einzutreten. Sie dürfen keine parteipolitische Beeinflussung im Unterricht ausüben​​.

3. Schulgesetze der Bundesländer

  • Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW, § 2 Abs. 8): Hier wird explizit auf die Neutralität und Unparteilichkeit von Lehrkräften hingewiesen. Lehrkräfte und Schulleitungen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag auf Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durchzuführen. Sie dürfen keine politischen Äußerungen tätigen, die den Schulfrieden oder die Neutralität gefährden​.

  • Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in den Schulgesetzen anderer Bundesländer, die sich auf die Grundsätze der Neutralität und Unparteilichkeit beziehen.

4. Beutelsbacher Konsens

Der Beutelsbacher Konsens ist eine pädagogische Leitlinie, die die Neutralität in der politischen Bildung sicherstellen soll. Er umfasst drei wesentliche Prinzipien:

  1. Überwältigungsverbot: Lernende dürfen nicht durch den Unterricht in eine bestimmte Richtung beeinflusst oder „überwältigt“ werden.

  2. Kontroversitätsgebot: Was in der Gesellschaft kontrovers diskutiert wird, muss auch im Unterricht kontrovers dargestellt werden.

  3. Schülerorientierung: Die Schüler sollen befähigt werden, sich selbstständig eine Meinung zu bilden​​.

5. Menschenrechtsverträge

Deutschland ist an internationale Menschenrechtsverträge gebunden, die ebenfalls Einfluss auf die politische Bildung haben. So verpflichtet die UN-Kinderrechtskonvention die Mitgliedstaaten dazu, eine Bildung zu gewährleisten, die die Achtung vor den Menschenrechten fördert. Extremistische oder rassistische Positionen dürfen nicht neutral behandelt werden​​.

6. Verwaltungsrechtliche Vorschriften

  • Erlass zur Durchführung von Veranstaltungen mit Politikern an Schulen: Diese Regelungen betreffen die Einbindung von Politiker

    in schulische Veranstaltungen und stellen sicher, dass diese pluralistisch und ausgewogen gestaltet werden müssen​.

Pädagogische Richtlinien

1. Beutelsbacher Konsens

  • Überwältigungsverbot: Schüler dürfen nicht indoktriniert werden; sie müssen Raum für eigene Meinungen haben​.

  • Kontroversitätsgebot: Gesellschaftlich umstrittene Themen müssen im Unterricht kontrovers dargestellt werden​.

  • Schülerorientierung: Förderung der eigenständigen Urteilsbildung der Schüler ist zentral​.

2. Menschenrechtsbildung

  • Förderung der Menschenwürde: Achtung der Menschenrechte; rassistische und extremistische Positionen müssen klar abgelehnt werden​​.

  • Aktive Auseinandersetzung: Kritische Behandlung von extremistischen Ansichten, die nicht als legitime Meinungen gelten dürfen​.

3. Demokratiebildung

  • Toleranz und Pluralismus: Förderung der Fähigkeit, Vielfalt und Meinungsfreiheit zu respektieren​.

  • Erziehungsziel Demokratie: Schüler sollen zu verantwortungsvollen Bürgern erzogen werden, die demokratische Werte schätzen​.

4. Kontroversität und Neutralität

  • Sachlichkeit und Pluralismus: Lehrkräfte müssen ausgewogene, faktenbasierte Inhalte ohne persönliche Beeinflussung darstellen​.

  • Ablehnung menschenfeindlicher Positionen: Rassistische oder verfassungsfeindliche Ansichten dürfen nicht gleichwertig behandelt werden​.

5. Individuelle Förderung

  • Schülerorientierung: Inhalte müssen auf die individuellen Lernbedürfnisse abgestimmt werden​.

  • Kritische Reflexion: Schüler sollen zum Hinterfragen und zur Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Themen ermutigt werden​.

6. Vermeidung von Indoktrination

  • Neutralität vs. Wertevermittlung: Lehrkräfte müssen neutral agieren, jedoch demokratische Werte aktiv verteidigen​​.

7. Umgang mit politischen Äußerungen

  • Meinungsfreiheit: Schüler dürfen ihre Meinung äußern, solange diese die demokratischen Grundwerte respektiert. Lehrkräfte müssen bei extremistischen Äußerungen eingreifen​​.

8. Auseinandersetzung mit kontroversen Themen

  • Förderung der Urteilsbildung: Politische Konflikte sollen als Lernmöglichkeit genutzt werden​.

  • Lehrerposition bei extremen Ansichten: Lehrkräfte müssen extremistische Positionen klar ablehnen​.

9. Handlungsorientierte Bildung

  • Urteilsfähigkeit und Handlungskompetenz: Der Unterricht soll praxisnah sein und die Anwendung des Gelernten fördern​.

  • Aktive Kritik an extremistischen Positionen: Menschenfeindliche Ansichten müssen offen kritisiert werden​.

10. Lehrkräfte als Vorbilder

  • Vorbildfunktion: Lehrkräfte müssen demokratische Werte vorleben​​.

  • Verantwortung: Lehrkräfte sind verantwortlich, die Schüler vor Beeinflussung zu schützen und zur Reflexion anzuregen​.

11. Zusammenarbeit mit externen Partnern

  • Externe Perspektiven: Schulen sollen mit pluralistischen, neutralen Partnern zusammenarbeiten, um eine breite Perspektive zu bieten​​.

Mögliche Bewertungskriterien für ein Scoring

1. Kontroversität

  • Werden kontroverse Themen ausgewogen dargestellt?
    Quellen: Beutelsbacher Konsens, Kontroversitätsgebot​​.

2. Überwältigungsverbot

  • Haben Schüler Raum für eigene Meinungen?
    Quellen: Beutelsbacher Konsens, Überwältigungsverbot​.

3. Sachlichkeit und Pluralität

  • Sind die Inhalte faktenbasiert und vielfältig?
    Quellen: Sachlichkeit und Pluralität in der Bildung​.

4. Parteipolitische Neutralität

  • Wird parteipolitische Neutralität eingehalten?
    Quellen: Neutralitätsgebot, Beamtenstatusgesetz​​.

5. Förderung der Urteilsfähigkeit

  • Fördert der Unterricht kritisches Denken?
    Quellen: Beutelsbacher Konsens​.

6. Demokratie- und Menschenrechtsbildung

  • Werden demokratische Werte vermittelt?
    Quellen: Grundgesetz, Menschenrechtsverträge​​.

7. Handlungsorientierung

  • Ermöglicht der Unterricht praktische Anwendung?
    Quellen: Handlungsorientierte Bildung​.

8. Schülerorientierung

  • Wird auf individuelle Lernbedürfnisse eingegangen?
    Quellen: Beutelsbacher Konsens, Schülerorientierung​.

9. Lehrerhaltung

  • Agiert die Lehrkraft neutral und vorbildlich?
    Quellen: Beamtenstatusgesetz, Vorbildfunktion​.

10. Externe Perspektiven

  • Werden externe Akteure neutral eingebunden?
    Quellen: Zusammenarbeit mit externen Partnern​.

11. Vermeidung von Indoktrination

  • Ist der Unterricht frei von Beeinflussung?
    Quellen: Beutelsbacher Konsens​.

12. Kritische Auseinandersetzung mit extremen Positionen

  • Werden extremistische Positionen abgelehnt?
    Quellen: Extremismuskritik in der Bildung​​.

13. Aktualität

  • Sind Inhalte an aktuelle Entwicklungen angepasst?
    Quellen: Aktuelle Bildungsanpassungen​.

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